AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (Version 2019)

Sunrise Communications AG, Thurgauerstrasse 101B, Postfach, CH-8050 Zürich

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfol-gend «AGB») gelten für sämtliche Dienstleistungen – kostenpflichtig oder nicht – welche Sunrise Communications AG (nachfolgend «Sunrise») gegenüber dem Kunden erbringt. Dazu zählen einschliesslich, aber ohne Beschränkung, alle Telekommunikationsdienstleistungen und Systemintegrationsdienstleistungen. Allgemeine Informationen über die Produkte und Dienstleistungen von Sunrise sind für Sunrise nicht bindend.

1.2 Abschnitt I dieser AGB enthält allgemeine Bestimmungen, die für sämtliche Typen von Dienstleistungen gelten, welche Sunrise dem Kunden erbringt. Abschnitt II mit besonderen Bedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Abschnitt III mit besonderen Bedingungen für Integrationsdienstleistungen (einschliesslich Wartung, Support und Managed Services sowie Verkauf von Geräten durch Sunrise an den Kunden) (i) gelten je nur als Zusätze zu Abschnitt I, (ii) haben bei Widersprüchen je Vorrang vor Abschnitt I und (iii) jeder Abschnitt gilt nur, wenn und im Umfang als entsprechende Dienstleis-tungen ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden. Ohne eine derartige Vereinbarung stellen Abschnitt II und III keine eigenständige Verpflichtung von Sunrise dar, solche Dienstleistungen zu erbringen.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Beziehun-gen zwischen den Vertragsparteien, ohne in jedem einzelnen Fall ausdrücklich bestätigt werden zu müssen.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden ohne schriftliche Bestätigung durch Sunrise keine Anwendung.

1.5 Die jeweils geltende und verbindliche Version der AGB wird im Internet unter www.sunrise.ch veröffentlicht. Eine gedruckte Ausgabe kann bei Sunrise bezogen werden.

1.6 Der Vertrag kann auch implizit geschlossen werden, d. h. indem der Kunde die Dienstleistungen von Sunrise empfängt bzw. benutzt.

1.7 Sofern nicht anders angegeben, sind Offerten von Sunrise während 30 (dreissig) Tagen gültig.

1.8 Bei Widersprüchen haben andere vertragliche Bestimmungen Vorrang vor den AGB in folgender Reihenfolge: Lastenheft, (oder) Bestellschein, (oder) un-terzeichnete Offerte und weitere Dokumente, auf die der Vertrag Bezug nimmt.

 

2 Definitionen

2.1 Sofern nicht anders angegeben, werden die nachfolgend definierten Begriffe im Vertrag stets in der hier angegebenen Bedeutung verwendet:

2.2 «Dienstleistungen» bedeutet sämtliche Leistungen und/oder Teilleistungen, die Sunrise dem Kunden im Rahmen des Vertrags erbringt. Die Einzelheiten jeder Dienstleistung sind festgelegt im anwendbaren Lastenheft (LH) oder im Bestellschein (BS) in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung (LB) und dem Service Level Agreement (SLA), sofern vorhanden.

2.3 «Gerätelieferung» bedeutet die Ausrüstung (Hard- und Software) und andere dem Kunden von Sunrise verkaufte Gegenstände (z. B. mobile Geräte).

2.4 «Installationen» bedeutet die gesamte Ausrüstung (einschliesslich Software), die an einem «Standort» eingesetzt wird, um die Dienstleistungen zu erbringen. Die Installationen sind Eigentum von Sunrise.

2.5 «Kosten» bedeutet alle Gebühren, die Sunrise dem Kunden in Rechnung stellt. Kosten können als einmalige oder wiederkehrende Gebühr bzw. als Pauschal- oder (nutzungsabhängige) variable Gebühr fakturiert werden.

2.6 «Standort(e)» bedeutet die Örtlichkeit(en), in denen Sunrise eine Dienstleistung erbringt oder vereinbart, zu erbringen.

2.7 «Vertrag» bedeutet die vorliegenden AGB in Verbindung mit jedem anderen auf die AGB bezogenen Dokument (einschliesslich Lastenheft, Offerte oder Bestellschein) sowie sämtlichen Dokumenten, auf die darin Bezug genommen wird.

 

3 Von Sunrise erbrachte Dienstleistungen

3.1 Sunrise erbringt die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt.

3.2 Zur Erbringung der Dienstleistungen kann Sunrise jederzeit auf die Leistungen Dritter zurückgreifen.

 

4 Kosten; Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kunde hat die im Vertrag festgelegten Kosten zu bezahlen. Wurden die Kosten nicht ausdrücklich vereinbart, bestimmt Sunrise die Kosten auf Grundlage der geltenden, verbindlichen, auf der Website www.sunrise.ch veröffentlichten Tarife.

4.2 Die Kosten werden in Nettobeträgen in Schweizer Franken (CHF) angegeben, unter Ausschluss von Mehrwertsteuer, Gebühren für Verpackung und Versand sowie Versicherungen.

4.3 Rechnungen werden innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung gilt als überwiesen, wenn der gesamte Betrag auf dem Konto von Sunrise eingegangen ist. Sämtliche Bankspesen für die Überweisung sind vom Kunden zu tragen.

4.4 Der Kunde ist berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung schriftlich und begründet innerhalb der gewährten Zahlungsfrist vorzubringen. Nach dieser Frist gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Das Erheben von Einwendungen entbindet den Kunden nicht von der fristgerechten Bezahlung des unstrittigen Teils der Rechnung.

4.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und Sunrise ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% (sieben Prozent) p.a. ab Fälligkeit der Zahlung für jeden Tag, um den sich die Zahlung verspätet, zu verlangen. Sunrise ist berechtigt, pro Mahnung mindestens CHF 30.– (dreissig) Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Sunrise behält sich das Recht vor, weitere Gebühren zu erheben. Bleibt die Zahlung trotz schriftlicher Mahnung und einer gewährten Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen aus, ist Sunrise berechtigt, sämtliche Dienstleistungen ohne vorgängige Mitteilung zu unterbrechen oder einzustellen. Kosten, die sich nicht auf die tatsächliche Nutzung stützen, sind selbst im Fall der Einstellung oder Unterbrechung der Dienstleistungen geschuldet.

4.6 Stellt Sunrise zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet sein könnte, darf Sunrise Vorauszahlungen oder eine angemessene Kaution verlangen.

4.7 Der Kunde verzichtet bezüglich sämtlicher Forderungen gegen Sunrise auf sein Verrechnungsrecht.

 

5 Zusammenarbeitsverpflichtung des Kunden

5.1 Der Kunde hat Folgendes unentgeltlich zu leisten:

5.1.1 fristgerechte Zustellung an Sunrise aller für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten usw.;

5.1.2 Schaffung der technischen und operationellen Voraussetzungen innerhalb der Räumlichkeiten und der Infrastruktur des Kunden für die Erbringung der Dienstleistungen durch Sunrise, wobei Sunrise dem Kunden angemessene Anweisungen gibt;

5.1.3 Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Berechtigungen und Zustimmungen Dritter für die Erbringung der Dienstleistungen durch Sunrise;

5.1.4 Bereitstellung und Betrieb der Verbindungen für Arbeiten vor Ort und aus Distanz, die für die Dienstleistungen erforderlich sind;

5.1.5 Gewährung des Zugangs von Mitarbeitenden von Sunrise und/oder von Sunrise beigezogenen Dritten zu den Kundenräumlichkeiten, sowohl während der normalen Geschäftszeiten als auch, nach vorheriger Ankündigung, zu anderen Zeiten, vorausgesetzt die betroffenen Personen können sich ausweisen;

5.1.6 wenn nötig, Bereitstellung von vollständig ausgestatteten Arbeitsplätzen und sicheren Arbeitsbedingungen für die beim Kunden vor Ort von Mitarbeitenden von Sunrise oder von Sunrise beigezogenen Dritten auszuführenden Dienstleistungen;

5.1.7 sorgfältiger Umgang mit der technischen Gerätschaft, die Eigentum von Sunrise oder ihrer Zulieferer und im Besitz des Kunden ist, und Sicherstellung des angemessenen Schutzes der Räumlichkeiten, in denen sich diese technische Gerätschaft befindet, insbesondere vor Feuer, Diebstahl und Vandalismus;

5.1.8 Bereitstellung von qualifizierten Mitarbeitenden, einschliesslich der Bestimmung einer Kontaktperson (Single Point of Contact) für jede Dienstleistung.

5.2 Der Kunde ist allein verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und das Backup seiner Daten (einschliesslich installierter Software).

5.3 Erfüllt der Kunde sein Pflicht zur Zusammenarbeit nicht vollständig und zeitgerecht, kann Sunrise die Fristen anpassen und dem Kunden zusätzlich entstandene Kosten in Rechnung stellen.

 

6 Termine und Fristen

6.1 Sämtliche Termine und Fristen sind unverbindlich und dienen ausschliesslich Informationszwecken, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

6.2 Wird eine verbindliche Frist bzw. Termin aus Gründen nicht eingehalten, die nicht in der ausschliesslichen Kontrolle von Sunrise liegen, wird die Frist bzw. der Termin entsprechend verlängert.

6.3 Wird eine verbindliche Frist bzw. Termin aus Gründen, die Sunrise zuzuschreiben sind, nicht eingehalten, setzt der Kunde Sunrise in schriftlicher Form eine angemessene Nachfrist. Erfüllt Sunrise ihre vertraglichen Pflichten innerhalb der Nachfrist nicht, gerät Sunrise in Verzug. Nach Ablauf einer schriftlich mitgeteilten, zusätzlichen, angemessenen Nachfrist hat der Kunde das Recht, die Annahme ausschliesslich der verspäteten Dienstleistung schriftlich zu verweigern. Soweit gesetzlich zulässig werden alle weiteren Forderungen des Kunden im Falle eines Verzugs ausgeschlossen.

 

7 Abnahme

7.1 Allgemeines
Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, gelten Gerätelieferungen und Dienstleistungen als abgenommen, sofern der Kunde keine schriftliche Beschwerde über Menge, Leistungsfähigkeit oder Mängel innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Gerätelieferung oder Dienstleistung erhebt.

7.2 Abnahme mit Protokoll

7.2.1 In der Regel lädt Sunrise, wann immer Arbeitsergebnisse, Gerätelieferungen oder andere Lieferobjekte als Teil der Dienstleistungen bereitgestellt werden, den Kunden zu einem Abnahmeverfahren ein und erstellt dafür ein Protokoll (selbst, wenn der Kunde nicht am Verfahren teilnimmt). Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Abnahme innerhalb von 10 (zehn) Tagen, nachdem dem Kunden mitgeteilt wurde, dass das Abnahmeverfahren beginnen kann. Verzögert der Kunde die Abnahme über diese Frist hinaus und stellt er in dieser Zeit keine schriftliche Mängelrüge zu, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde den produktiven Betrieb aufnimmt oder die Lieferobjekte verändert.

7.2.2 Wird beim Abnahmetest ein geringfügiger Mangel festgestellt, erfolgt die Abnahme dennoch nach Abschluss des Tests. Sunrise und der Kunde vereinbaren in diesem Fall, bis wann Sunrise diesen Mangel zu beseitigen hat. Beseitigt Sunrise die Mängel bis zu diesem Zeitpunkt und trotz einer schriftlichen Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde einzig berechtigt, die Kosten für die betroffene Dienstleistung zu reduzieren.

7.2.3 Wird ein wesentlicher Mangel während des Abnahmetests festgestellt, wird die Abnahme verschoben. Sunrise hat den Mangel in angemessener Frist zu beheben und den Kunden zu gegebener Zeit zu einem neuen Abnahmetest einzuladen. Wenn der Ab-nahmetest aufgrund des gleichen Mangels ein zweites Mal scheitert, kann der Kunde:

  •  die Ausführung der Dienstleistung weiterhin verlangen;
  •  eine Minderung der Kosten für die mangelhafte Dienstleistung verlangen;
  •  die Annahme der mangelhaften Dienstleistung verweigern.

7.2.4 Ein Mangel gilt nur dann als wesentlich, wenn die Dienstleistung die ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen nicht erfüllt oder derart beeinträchtigt ist, dass sie für den Kunden unbrauchbar ist.

7.2.5 Soweit gesetzlich zulässig sind alle anderen Rechte des Kunden im Falle einer gescheiterten Abnahme ausgeschlossen, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche gemäss Ziffer 12.

 

8 Gewährleistung

8.1 Allgemeines

8.1.1 Sunrise gewährleistet, dass die Gerätelieferungen und Dienstleistungen den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

8.1.2 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für Gerätelieferungen 12 (zwölf) Monate ab der Abnahme oder, bei fehlender formeller Abnahme, ab der Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder reparierte Geräte läuft gleichzeitig ab wie die Gewährleistung der ursprünglichen Geräte, dauert jedoch mindestens 1 (einen) Monat ab dem Ersatz bzw. der Reparatur.

8.1.3 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie im Fall eines Eingriffs durch den Kunden oder durch Dritte in die Geräte, bei äusseren Beschädigungen, Bedienungsfehlern sowie von der Produktdokumentation abweichendem Einsatz oder Betrieb erlischt die Gewährleistung.

8.2 Rechte des Kunden bei Mängeln

8.2.1 Im Fall von Mängeln hat der Kunde Sunrise unverzüglich schriftlich über den genauen Umfang der Beschwerde zu informieren.

8.2.2 Sunrise beseitigt die Mängel nach eigener Wahl durch kostenfreie Reparatur, Ersatzgeräte oder durch eine angemessene Kostenminderung. Der Kunde trägt die Kosten für Aus- und Einbau, für den Transport von Ersatzteilen sowie für sämtliche nötigen Anpassungen, sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Auf Verlangen hat der Kunde das mangelhafte Gerät ordnungsgemäss verpackt und versichert auf eigene Kosten an Sunrise zu senden.

8.3 Gewährleistung für Produkte Dritter
Für Produkte Dritter gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Drittanbieters unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsrechte. Sunrise schliesst soweit ge-setzlich zulässig jede Gewährleistung für Produkte Dritter, die als Teil der Gerätelieferungen und Dienst-leistungen geliefert bzw. erbracht werden, aus und tritt gleichzeitig alle möglichen Forderungen gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten dem Kunden ab.

8.4 Wartungsvertrag
Werden die mangelhaften Dienstleistungen und Gerätelieferungen von einem Wartungsvertrag gedeckt, gelten die Bestimmungen dieses Wartungsvertrags nur für die Mängelbeseitigung, unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsrechte.

8.5 Beschränkte Gewährleistung
Sämtliche Gewährleistungsrechte, die nicht ausdrücklich in dieser Ziffer genannt werden, sind ausgeschlossen. Die Haftung von Sunrise für Schäden infolge von Mängeln ist nachfolgend in Ziffer 12 geregelt.

 

9 Rechtsmängel

9.1 Ist ein Gerät oder eine Dienstleistung Gegenstand einer Klage durch Dritte aufgrund einer angeblichen Verletzung des (geistigen) Eigentum des Dritten, bzw. hat Sunrise die berechtigte Vermutung, dass dies eintreten könnte, darf Sunrise nach eigenem Ermessen: (i) dem Kunden das Recht einräumen, das Gerät oder die Dienstleistung frei von jeglicher Haftung für Verletzung des Immaterialgüterrechts zu verwenden, oder (ii) das Gerät oder die Dienstleistung, mit einem Gerät oder einer Dienstleistung zu ersetzen, das/die den wesentlichen vertraglichen Eigenschaften des bestehenden Geräts oder der bestehenden Dienstleistung entspricht; oder (iii) das Gerät oder die Dienstleistung derart verändern, dass keine Verletzung des (geistigen) Eigentums mehr vorliegt; oder, wenn keine der genannten Möglichkeiten mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann, (iv) das Gerät unter Rückerstattung eines angemessenen Anteils der dafür bezahlten Kosten zurücknehmen bzw. die Dienstleistung fristlos beenden.

9.2 Sollte ein Dritter das Recht des Kunden auf Eigentum des Geräts oder Nutzung der vertraglichen Dienstleistungen anfechten, kann Sunrise auf eigene Kosten den Rechtsstreit führen und, vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss nachstehender Ziffer 12, sämtliche aus Gerichtsentscheidungen entstandene Kosten und Schäden des Kunden decken, unter den kumulativen Bedingungen, dass

  •  der Kunde Sunrise schriftlich informiert, sobald Ansprüche erhoben werden, und
  •  Sunrise ermächtigt, den Rechtsstreit zu führen, einschliesslich einer gütlichen Einigung, oder, wenn dies nicht möglich ist, der Kunde den Rechtsstreit nach den Vorgaben von Sunrise führt, und
  •  Sunrise in einem angemessenen Umfang unentgeltlich unterstützt, und
  •  die Ansprüche von Dritten sich darauf stützen, dass der vorgesehene Verwendungszweck des unveränderten Geräts oder der unveränderten Dienstleistung gegen Schweizer Recht verstösst oder unfairen Wettbewerb darstellt, und
  •  diese Ansprüche nicht gründen auf: (i) unerlaubten Veränderungen des Geräts oder der Dienstleistung durch den Kunden oder Dritte, oder (ii) auf einer Kombination des Geräts oder der Dienstleistung mit einem nicht von Sunrise gelieferten Produkt, vorausgesetzt die Verletzung erfolgt ohne diese Kombination nicht, oder (iii) einer Verwendung des Geräts oder der Dienstleistung, welche die Bedingungen des Vertrags verletzt.
     

10 Nutzen und Risiken, Eigentumsvorbehalt

Geräte verbleiben im Eigentum von Sunrise, bis ihr Preis vollständig bezahlt wurde. Der Kunde gewährt Sunrise das Recht, einen Eigentumsvorbehalt im Ei-gentumsvorbehaltsregister einzutragen.

 

11 Immaterialgüterrechte

11.1 Allgemeines

11.1.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechte an allen Arbeitsergebnissen, die aus oder während der Vertragserfüllung entstehen (wie Urheberrecht, Pa-tente, Design- oder Markenrechte), insbesondere die Rechte an von Sunrise individuell geschaffener oder verwendeter Software, einschliesslich Quellcodes, Programmbeschreibungen sowie Parametrisierungen und alle dazugehörigen Unterlagen, Dokumente und Datenmedien, alleiniges Eigentum von Sunrise. Dem Kunden wird für die Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht dieser Arbeitsergebnisse eingeräumt im Umfang dessen, was für die vorgesehene Verwendung der Dienstleistungen notwendig ist. Der Kunde darf dieses Nutzungsrecht nicht an Dritte übertragen.

11.1.2 Bereits bestehende Immaterialgüterrechte bleiben Eigentum von Sunrise oder der dritten Inhaber der Rechte. Verwendet Sunrise solche bereits bestehenden Immaterialgüterrechte für die Erbringung der Dienstleistungen, gewährt Sunrise dem Kunden die für den vorgesehenen Verwendungszweck der Dienstleistung notwendigen Nutzungsrechte. Sind die Immaterialgüterrechte Eigentum Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittanbietern oder -herstellern, akzeptiert der Kunde die vom Dritten auferlegten Lizenzbedingungen und Nutzungseinschränkungen; Sunrise informiert den Kunden über diese Lizenzbedingungen und Einschränkungen. Verletzt der Kunde die Lizenzrechte Dritter in diesem Zusammenhang und sollten deswegen Forderungen gegen Sunrise geltend gemacht werden, hat der Kunde Sunrise gegenüber diesen Forderungen und allen weiteren daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos zu halten.

11.2 Software

11.2.1 Gegen Bezahlung der Lizenzgebühren erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den maschinenlesbaren Code der lizensierten Software in seinem System. Dieses Nutzungsrecht ist auf die Verarbeitung von kundeneigenen Geschäftsdaten und die vereinbarte Zahl an Nutzern sowie alle andern preisbestimmende Parameter beschränkt. Der Kunde erlaubt Kontrollen der Einhaltung der Lizenzbedingungen. Bei groben oder fortdauernden Verletzungen kann das Lizenzrecht ohne Entschädigung und ohne Kündi-gungsfrist entzogen werden.

11.2.2 Der Kunde erhält die Lizenzprogramme ausschliesslich in maschinenlesbarem Code. Der Kunde darf den Quellcode nicht dekompilieren oder rekonstruieren, Veränderungen vornehmen oder die Software weiterentwickeln, ausser wenn dies durch rechtliche Bestimmungen ausdrücklich zugelassen ist.

11.3 Schutz des Urheberrechts
Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherheitskopie der erhaltenen lizensierten Software und der Dokumentation zu erstellen. Der Kunde verpflichtet sich, keine weiteren Kopien anzufertigen und die Software und die Dokumentation sorgfältig vor unbefugter Einsicht oder Kopierung durch Dritte sowie vor Verlust zu schützen. Im Fall einer unbefugten Einsichtnahme durch Dritte oder Verlust hat der Kunde Sunrise unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

12 Haftung von Sunrise

12.1 Einzig in Fällen, in denen das Gesetz zwingend unbeschränkte Haftung ohne Befreiungsmöglichkeit vorschreibt, beispielsweise vorsätzlich oder grob fahrlässig erzeugte Schäden, Tod und Körperverletzung, haftet Sunrise unbeschränkt.

12.2 Im grösstmöglichen gesetzlich zulässigen Rahmen sind indirekte Schäden und finanzielle Verluste, Folgeschäden, Datenverluste, Gewinnverluste, nicht erzielte Einsparungen, zusätzliche Ausgaben, Forderungen Dritter usw. von der Haftung durch Sunrise ausgeschlossen.

12.3 In allen anderen Fällen beschränkt sich die Gesamthaftung von Sunrise pro Vertragsjahr auf den Betrag der bezahlten Kosten (exklusive Hardware- und Softwarelieferungen) für die betreffende Dienstleistung im Vertragsjahr, in dem das schadenverursachende Ereignis sich ereignete bzw. begann, übertrifft jedoch in keinem Fall CHF 50‘000.- (fünfzigtausend) pro Vertragsjahr.

12.4 Sunrise übernimmt keine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt, wie Erdbeben, Überschwemmungen, Stromausfälle oder Malware (z. B. Viren, Denial-of-Service-Attacks und Ähnliches).

12.5 Von Sunrise gemäss vertraglichen Bestimmungen bezahlte Strafen werden auf Schadenersatzzahlungen angerechnet.

12.6 Jegliche weitere Haftung von Sunrise ist ausgeschlossen.

 

13 Vertraulichkeit

13.1 Für die Dauer des Vertrages und anschliessend für einen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren behandeln die Parteien entsprechend den normalen Sicherheitsbestimmungen alle von der Gegenpartei erhaltenen Informationen und alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen als vertraulich und sorgen insbesondere dafür, dass unberechtigte Dritte keinen Zugang dazu erhalten.

13.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht bereits öffentlich bekannt sind oder an die Öffentlichkeit gelangen, oder die dem Informationsempfänger ohne Geheimhaltungspflicht bekannt sind, die der In-formationsempfänger unabhängig, ohne Zugang zu den Informationen, oder von Dritten, ohne Verletzung jeglicher Geheimhaltungspflicht erhält, oder die vom Informationsanbieter einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt wurden.

13.3 Bei Forderungen von Dritten, Gerichten oder Behörden nach Offenlegung von Informationen hat der Informationsempfänger den Informationsanbieter sofort zu benachrichtigen und zu unterstützen, um die Offenlegung der Informationen zu verhindern.

13.4 Sunrise behält sich das Recht vor, Daten an Dritte, die an der Dienstleistungserbringung beteiligt sind, sowie mit ihnen verbundenen Unternehmen weiterzugeben, vorausgesetzt sie haben sich verpflichtet, die Geheimhaltung mindestens so strikt einzuhalten wie in dieser Ziffer 13 beschrieben.

 

14 Datenschutz

14.1 Die Parteien halten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz ein. Der Kunde ist allein für die Sicherheit und den Schutz seiner eigenen Daten und der Daten von Dritten (einschliesslich Daten von Mitarbeitenden), die in seinem System verarbeitet werden, verantwortlich.

14.2 Sunrise nutzt Kundendaten für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags, für die Erbringung der Dienstleistungen, die Pflege der Kundenbeziehung, die Aufrechterhaltung und Optimierung des Geschäfts, die Verhinderung rechtswidriger Verwendung von Dienstleistungen (insbesondere zur Verhinderung von Betrug beim Vertragsschluss, während der Vertragsdauer oder bei E-Commerce-Transaktionen), für die Analyse des strukturellen Nutzerverhaltens, die Veröffentlichung in Verzeichnisdaten, die Bestimmung von High-Usage-Profilen sowie für die Entwicklung, Bildung und kundengerecht zugeschnittene Unterbreitung von Serviceangeboten. Der Kunde kann die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken zu jeder Zeit untersagen. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung mit der Kunden-Nummer kann an die folgende Adresse geschickt werden: Sunrise Communications AG, General Counsel, Thurgauerstrasse 101B, Postfach, 8050 Zürich.

14.3 Sunrise darf Daten an Dritte, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind, weitergeben. Überdies darf Sunrise Daten, die während des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrags erzeugt werden, zur Geltendmachung von Forderungen, Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und Kontrolle von Adressen an Dritte weitergeben.

14.4 Unter Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen können Kundendaten ins Ausland übermittelt werden.

14.5 Sunrise kann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Kunden einschränken, die Informationen gemäss Datenschutzgesetz zu prüfen.

14.6 Sunrise liefert keine Informationen über Kommunikationsranddaten, die unter das Telekommunikationsgeheimnis fallen und die durch Dienstleistungen generiert werden, die der Kunde bezieht, wenn diese Informationen (i) nicht als Rechnungsgrundlage dienen und die Widerspruchsfrist für Rechnungen noch nicht abgelaufen ist, und (ii) nicht notwendig sind, um missbräuchliche Anrufe und unlautere Massenwerbung zu untersuchen, wie der Kunde Sunrise glaubhaft nachzuweisen hat.

 

15 Vertragsbeginn und -ende

15.1 Inkrafttreten des Vertrags

15.1.1 Der Vertrag für eine bestimmte Dienstleistung tritt mit der Unterzeichnung eines Lastenhefts oder eines Bestellscheins durch beide Parteien in Kraft.

15.1.2 Wird eine Bestellung via Internet abgegeben, beginnt der Vertrag erst, wenn Sunrise eine Bestellbestätigung auf postalischem oder elektronischem Weg versendet. In jedem Fall tritt der Vertrag mit der Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden in Kraft.

15.2 Ordentliche Kündigung

15.2.1 Die Verträge über einzelne Dienstleistungen sind unbefristet, sofern keine feste Vertragsdauer im entsprechenden Lastenheft oder Bestellschein bestimmt wurde. Die festgesetzte Vertragszeit beginnt am Datum, an dem die Dienstleistung aktiviert oder zum ersten Mal erbracht wird, sofern nicht ausdrücklich anders im genannten Lastenheft oder Bestellschein bestimmt.

15.2.2 Sofern in den Besonderen Bestimmungen (siehe Ziffer 17 ff.) oder in den Verträgen nicht anders vereinbart, sind einzelne Verträge für Dienstleistungen mit einer Frist von 3 (drei) Monaten auf das Monatsende kündbar, jedoch nicht früher als zum Ende ihrer Mindestlaufzeit, falls eine solche vereinbart wurde.

15.2.3 Wird ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit nicht zu deren Ende gekündigt, verlängert er sich automatisch um 1 (ein) Jahr. Bei Kündigung oder Ablauf eines Lastenhefts aus irgendeinem Grund gilt der dazugehörige Bestellschein als aufgelöst, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

15.2.4 Die Kündigung eines einzelnen Vertrags hat keine Auswirkungen auf andere Verträge.

15.2.5 Der Kunde kann einen einzelnen Vertrag nach Belieben kündigen (i) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zu jedem Monatsende und (ii) unter Zahlung der im betreffenden Lastenheft bzw. dem Bestellschein festgelegten Vorfälligkeitsentschädigung(en) an Sunrise. Um Zweifel auszuschliessen: Haben die Parteien keine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart, kann der Kunde nicht nach dieser Ziffer kündigen.

15.2.6 Kündigt der Kunde den Vertrag oder einen Teil davon innerhalb der Mindestvertragslaufzeit oder innerhalb der verlängerten festen Vertragsdauer, oder kündigt Sunrise den Vertrag oder einen Teil davon aus einem der in Ziffer 15.3 aufgeführten Gründe, so werden die wiederkehrenden Kosten für die verbleibende (verlängerte) feste Vertragsdauer, sämtliche andere bis zum Ende der (verlängerten) festen Ver-tragsdauer vereinbarten Kosten sowie andere Kosten, Gebühren und/oder Strafen, die Sunrise gegenüber dritten Auftragnehmern von Sunrise aufgrund der sich indirekt ergebenden Kündigung ihres Vertrags mit diesen Dritten schuldet, sofort fällig und vom Kunden geschuldet. Eine Rückerstattung dieser Kosten ist ausgeschlossen.

15.3 Kündigung aus wichtigem Grund

15.3.1 Sunrise ist berechtigt, den Vertrag unter folgenden Bedingungen fristlos zu kündigen: Gegen den Kunden wird ein Insolvenzverfahren eröffnet; dem Kunden wird eine Nachlassstundung gewährt oder er wird liquidiert; aus wichtigen Gründen ist die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar; oder gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Anweisungen verhindern, dass eine der Parteien den Vertrag erfüllt.

15.3.2 Im Falle derartiger wichtiger Gründe ist Sunrise berechtigt, alle oder einzelne Dienstleistungen zu beenden und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Dies trifft insbesondere zu, wenn der Kunde die von Sunrise geforderte Kaution nicht fristgerecht hinterlegt; Rechnungen nicht pünktlich begleicht; bei einer missbräuchlichen Verwendung der Dienstleistungen; bei Gefährdung der Ausrüstung von Sunrise oder ihrer Partner; bei einer unmittelbar bevorstehenden oder akuten Bedrohung erheblicher öffentlicher oder privater Interessen; bei einem scharfen Anstieg der Kosten, der die Annahme rechtfertigt, dass der Kunde die Kosten nicht wie vereinbart bezahlen kann; und bei jeglichem Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Kunden.

15.3.3 In jedem Fall kann Sunrise alle Dienstleistungen oder einen Teil davon einstellen oder deaktivieren, anstatt den gesamten Vertrag oder Vertragsteile zu kündigen. Wird die Dienstleistung eingestellt, deaktiviert oder gekündigt, haftet der Kunde vollumfänglich für jeden daraus resultierenden Schaden und bleibt für die Kosten der verbleibenden Vertragsdauer haftbar, die sofort fällig werden.

 

16 Schlussbestimmungen

16.1 Gesamte Vereinbarung; Schriftform

16.1.1 Der Vertrag umfasst alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien in Bezug auf das Vertragsziel getroffen wurden. Er ersetzt alle früheren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen in dieser Sache, einschliesslich sämtlicher Absichtserklärungen.

16.1.2 Jede Änderung und Erweiterung des Vertrags, sowie jede Hinzufügung (einschliesslich jeglicher Verzichtserklärung des Schriftformerfordernisses) bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet wurden (eine Zustellung per E-Mail oder Fax ist unzureichend).

16.2 Abtretung
Der Kunde kann den Vertrag oder Rechte aus diesem nur nach schriftlicher Zustimmung von Sunrise an Dritte abtreten. Sunrise ist berechtigt, nach vorheriger Information des Kunden, den Vertrag an Dritte zu übertragen.

16.3 Referenz
Sunrise ist berechtigt den Kunden als Referenzkunden anzugeben und sowohl den Firmennamen als auch die Marke/das Logo für Marketing- und Promotionszwecke zu nutzen, insbesondere (i) Dritten offenzulegen, dass der Kunde ein Sunrise-Kunde ist; (ii) Dritten den Umfang an Dienstleistungen offenzulegen, welche Sunrise für den Kunden erbringt; und/oder (iii) den Kunden als Kunden von Sunrise aufzuführen, zum Beispiel auf Sunrise-Werbematerial oder der Website von Sunrise. Bei Gebrauch der Marke/des Logos des Kunden wird Sunrise vom Kunden, sofern dies vom Kunden im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ausdrücklich verlangt wurde, die Einwilligung für das „ut-Zum-Druck" einholen.

16.4 Salvatorische Klausel
Erweist sich ein Bestandteil dieses Vertrags als nicht gültig oder nicht durchsetzbar, so hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Rests dieses Vertrags. Die Parteien bemühen sich, die betroffene Bestimmung derart zu ändern, dass sie wirksam und durchsetzbar wird, und widerspiegeln dabei so genau wie möglich den Zweck und die Absicht der Bestimmung in einer rechtlich gültigen Form.

16.5 Abwerbeverbot
Der Kunde muss es unterlassen, Personen, die Sunrise mit der Vertragserfüllung betraut hat, in irgendeiner Form abzuwerben. Der Kunde darf keine Dienstleistungen von solchen Personen annehmen, ausser sie erfolgen über Sunrise. Diese Verpflichtung gilt während der Beschäftigung solcher Personen für den Kunden als auch während 1 (eines) Jahres darüber hinaus. Bei jeglicher Zuwiderhandlung wird eine Strafe in Höhe 1 (eines) Jahresgehalts der betroffenen Person fällig.

16.6 Ausfuhrbestimmung
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über den Export von Geräten und Dienstleistungen aus der Schweiz muss der Kunde die entsprechenden Vorschriften vollumfänglich einhalten und diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger übertragen.

16.7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.7.1 Der Vertrag unterliegt ausschliesslich materiellem Schweizer Recht; die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. Das Wiener Kaufrecht («United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods» vom 11. April 1980) findet keine Anwendung nicht.

16.7.2 Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterliegen ausschliesslich der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Stadt Zürich 1.

 

II. Besondere Bestimmungen für Telekommunikationsdienstleistungen

17 Geltungsbereich

17.1 Dieser Abschnitt II legt besondere Bestimmungen für Dienstleistungen fest, die Sunrise dem Kunden im Bereich der Telekommunikation erbringt.

17.2 «Telekommunikationsdienstleistungen» sind definiert als sämtliche von Sunrise dem Kunden erbrachte Dienstleistungen, die keine Beziehung zu Systemintegration, Wartung und Support, oder den Verkauf von Geräten aufweisen.

 

18 Dienstleistungen von Sunrise

18.1 Sunrise gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung der Dienstleistungen im Rahmen der bestehenden Netzabdeckung während der vereinbarten Vertragsdauer.

18.2 Sunrise sorgt für die Wartung ihrer Infrastruktur und behebt während der Geschäftszeit auftretende Störungen in angemessener Frist, sofern diese im Wirkungsbereich von Sunrise liegen.

18.3 Sunrise behält sich das Recht vor,

18.3.1 Änderungen der erbrachten Dienstleistungen vorzunehmen, welche die technischen Spezifikationen, die Ausrüstung, den Betrieb oder die Prozesse beeinflussen, vorausgesetzt diese Änderungen führen nicht zu erheblichen Störungen der Dienstleistung;

18.3.2 die Dienstleistungen in Notfällen oder bei geplanten Wartungsarbeiten zu unterbrechen oder einzuschränken.

 

19 Kosten

19.1 Sunrise ist berechtigt, bei Änderungen von Steuersätzen oder anderen bedeutenden Abgaben ihre Tarife ohne vorherige Ankündigung anzupassen. In diesem Fall besteht für den Kunden kein Kündigungsrecht. Roamingtarife sowie Kosten für Mehrwertdienste, spezielle Leistungen und Kurzwahlnummern können jederzeit ohne Mitteilung geändert werden.

19.2 Die Kosten für einzelne Dienstleistungen werden ab dem Inbetriebnahmedatum (Ready for Service, RFS) erhoben bzw. ab dem Datum, an dem der Kunde die Dienstleistungen zum ersten Mal nutzt, wenn dies vor dem Inbetriebnahmedatum ist.

19.3 Alle nutzungsabhängigen Kosten werden auf Grundlage der von Sunrise aufgezeichneten Daten berechnet und monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.

19.4 Wiederkehrende fixe Kosten und alle einmaligen Kosten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Installationskosten, werden in der Regel im Voraus in Rechnung gestellt.

 

20 Nutzung von Dienstleistungen

20.1 Die Dienstleistungen sind ausschliesslich für die übliche Nutzung durch Geschäftskunden vorgesehen. Die Nutzung der Dienstleistungen unterliegt den auf der Website www.sunrise.ch veröffentlichten und auf Anfrage bei Sunrise erhältlichen Bedingungen. Sunrise kann diese Bedingungen periodisch ohne Ankündigung ändern.

20.2 Der Kunde hat jegliche Handlungen zu unterlassen, die gesetzlich verboten sind oder die einen negativen Einfluss auf Sunrise haben können (in wirtschaftlicher oder technischer Beziehung oder hinsichtlich des Rufs). Die nachfolgende, nicht abschliessende Liste enthält Handlungen, die als Vertragsbruch des Kunden erachtet werden: Hacken (versuchtes Eindringen usw.), Phishing (Ausspionieren anderer Internetnutzer usw.), Spam (Versand von Massen-E-Mails), die ununterbrochene und übermässige Nutzung, das ununterbrochene Herunterladen, das Versenden jeglicher Inhalte mit Viren oder anderer Malware, die Nutzung der Dienstleistungen zur Terminierung von Anrufen im Mobilnetzwerk von Sunrise über GSM-Gateways oder ähnliche Geräte.

20.3 Der Kunde ist allein für den Inhalt der Informationen verantwortlich, die in irgendeiner Form an Sunrise gesendet, bei Sunrise verarbeitet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

20.4 Der Kunde ist in jedem Fall verantwortlich für die Nutzung seiner Verbindung, die Verwendung von Passwörtern und/oder den Zugang zu der erbrachten Dienstleistung, auch über Einwahlnummern, die zusätzliche Kosten verursachen, und für die Nutzung durch Dritte. Der Kunde hat alle Identifizierungsdaten, wie PIN und PUK und andere Codes und Passwörter, geheim zu halten und verpflichtet sich insbesondere, die Daten auf sichere Weise und für niemanden zugänglich zu verwahren. Der Kunde schützt seine Infrastruktur und Daten vor unerlaubten Zugriffen durch Dritte mit angemessenen, neusten Sicherheitsmassnahmen. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aus seiner Nichteinhaltung dieser Sicherheitsanforderungen resultieren. Der Kunde muss Sunrise unverzüglich über jegliche unerlaubte Nutzung sowie den Verlust seiner Identifizierungsdaten oder seiner SIM-Karte informieren.

20.5 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Sunrise nicht berechtigt, die von Sunrise erbrachten Dienstleistungen an Dritte weiterzuverkaufen und/oder die Dienstleistungen dafür zu nutzen, Anrufe über Gateways oder ähnliche Einrichtungen in das Sunrise Fest- oder Mobilfunknetz weiterzuleiten.

20.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Endnutzer der Dienstleistungen die hier genannten Bestimmungen einhält.

 

21 Installationen; Wartung

21.1 Die für die Erbringung der Dienstleistungen vermieteten oder leihweise überlassenen Installationen bleiben Eigentum von Sunrise. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass jegliche Pfand- oder Retentionsrechte zugunsten Dritter ausgeschlossen werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Installationen und darf diese in keiner Weise entfernen, verändern oder beeinträchtigen, noch dies Dritten gestatten (ausser mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch Sunrise). Der Kunde haftet gegenüber Sunrise für jeden Verlust von oder Schaden an Installationen. Nach Beendigung der Dienstleistungserbringung hat der Kunde, gemäss den Anweisungen von Sunrise, alle Installationen in ihrem ursprünglichen Zustand, mit Ausnahme normaler Abnutzung, an Sunrise zurückzugeben oder Sunrise zu ermöglichen, sie abzuholen.

21.2 Der Kunde muss ungehinderten Zugang zu den Installationen und anderen für die Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Systemen sicherstellen, sodass Sunrise Wartungsarbeiten ungehindert ausführen kann. Bei Fernwartungsarbeiten muss der Kunde zusätzlich sicheren Zugang durch Fernwartungssysteme sicherstellen. Die Übertragungsgeräte, die für die Fernwartung erforderlich sind (Analog- oder Digitalverbindung), sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.

21.3 Als Voraussetzung dafür, dass Sunrise Wartungsarbeiten an der Ausrüstung des Kunden durchführen kann, hat der Kunde sicherzustellen, dass sich diese Ausrüstung in tadellosem und funktionsfähigem Zustand befindet. Sunrise prüft die gesamte Ausrüstung, die nicht von Sunrise in Betrieb genommen wurde, sowie die Ausrüstung, die ohne Wartungsvereinbarung betrieben wurde; zu diesem Zweck muss der Kunde Sunrise vor dem Inbetriebnahmedatum eine schriftliche Übersicht über diese Ausrüstung zur Verfügung stellen. Solange diese Prüfung nicht von Sunrise zu einem positiven, schriftlich festgehaltenen Abschluss gebracht wird, besteht keinerlei Gewährleistung von Sunrise und die von Sunrise erbrachte Arbeit wird nach Aufwand berechnet.

 

22 Fristen

Die Frist für den geplanten Beginn der Dienstleistung (Inbetriebnahmedatum) hängt von den Standardlieferzeiten ab, die in den betreffenden Leistungsbeschreibungen angegeben sind, ausser ein besonderes Zieldatum/besondere Zieldaten wurden mit Sunrise vereinbart. Das Inbetriebnahmedatum wird von Sunrise lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht verbindlich, sofern Sunrise dieses Datum nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat.

 

23 Abnahme

Führt Sunrise mit den Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Installationsarbeiten durch, gelten diese als angenommen, wenn der Kunde Sunrise nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Inbetriebnahmedatum schriftlich über erhebliche Mängel informiert und begründete Ansprüche bezüglich dieser Mängel geltend macht.

 

24 Hinzufügen und Verändern von Standorten

24.1 Verändert der Kunde Standorte oder fügt neue hinzu, hat er Sunrise darüber schriftlich zu informieren. Hat das Ändern oder Hinzufügen von Standorten Auswirkungen auf die Dienstleistungen, so erstellt Sunrise eine neue Offerte für den neuen oder zusätzlichen Standort. Die Parteien vereinbaren im Einzelnen die Kosten, die in Verbindung mit der Stilllegung früherer Standorte und der Einrichtung neuer oder zusätzlicher Standorte entstehen.

24.2 Sunrise kann dem Kunden ein neues Angebot unterbreiten, das der Kunde für jeden seiner neuen oder zusätzlichen Standorte sowie für mögliche Änderun-gen der Dienstleistungen an seinen bestehenden Standorten in Betracht zieht. Der Kunde lädt Sunrise zur Teilnahme an sämtlichen Ausschreibungen betreffend ICT-Services ein.

 

25 Gewährleistung; Verfügbarkeit; Haftung

25.1 Sunrise gewährleistet weder das Funktionieren der Dienstleistungen ohne Unterbrechung und Störung, noch spezifische Übertragungszeiten und -kapazitäten, noch den vollkommenen Schutz ihres Netzwerks vor unerlaubten Zugriffen und rechtswidrigem Abhören.

25.2 Sunrise hat die notwendige Infrastruktur, die für die Bereitstellung der vereinbarten Bandbreite erforderlich ist, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getestet. Sunrise kann daher nicht gewährleisten, dass die Bandbreite tatsächlich zu den vereinbarten Kosten an allen Standorten verfügbar ist. Ist die Bandbreite an bestimmten Standorten nicht zu den vereinbarten Kosten verfügbar, informiert Sunrise den Kunden darüber und bietet einen alternativen Verbindungstyp für die betroffenen Standorte gemäss der Leistungsbeschreibung zu den Kosten an, die für diesen alternativen Verbindungstyp gelten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, gilt der Vertrag als entsprechend angepasst. Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht innerhalb der darin angegebenen Frist an, so ist der Vertrag für die betroffenen Standorte nicht anwendbar, ohne dass Sunrise diesbezüglich gegenüber dem Kunden haftbar ist. Der Vertrag bleibt jedoch für alle übrigen Dienstleistungen und Standorte gültig.

25.3 Sunrise kann nicht für Inhalte oder Leistungen verantwortlich gemacht werden, die vom Kunden und Dritten via die Telekommunikationsinfrastruktur von Sunrise geschaffen bzw. erbracht werden. Infolgedessen kann Sunrise weder Zusicherungen bezüglich derartiger Inhalte oder Leistungen abgeben noch jegliche Haftung oder Gewährleistung dafür übernehmen.

 

26 Rechtsvorschriften

Die Parteien halten die Bestimmungen des Schweizer Fernmeldegesetzes ein.

 

27 Dauer und Kündigung

27.1 Bei einer Unterbrechung oder Deaktivierung von Dienstleistungen kann Sunrise eine Gebühr von mindestens CHF 50.- (fünfzig) für die De- bzw. Reaktivierung jeder einzelnen Dienstleistung erheben.

27.2 Im Fall einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrags oder einer Dienstleistung gemäss Ziffer 15.3 wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr verrechnet in der Höhe der Monatsgebühren für die ver-bleibende Dauer zwischen der ausserordentlichen Kündigung und dem Ablauf der Mindestdauer der Dienstleistung(en), zuzüglich sämtlicher nicht beglichenen einmaligen Gebühren sowie jeglichen Installations- und Entwicklungskosten pro rata temporis gerechnet.

27.3 Ein Wechsel zu einem kleineren Servicepaket ist nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich.

 

III. Besondere Bestimmungen für Integrationsdienstleistungen

28 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt III legt besondere Bestimmungen für Dienstleistungen fest, die Sunrise dem Kunden im Bereich der Systemintegration, Wartung, Support und Managed Services sowie Gerätelieferungen erbringt.

 

29 Gerätelieferungen und Dienstleistungen von Sunrise

29.1 Vorverkaufsphase
In der Regel ist der Kunde allein verantwortlich für die Formulierung der Spezifikationen, denen die von Sunrise zu erbringenden Dienstleistungen entsprechen müssen. Sofern Sunrise den Kunden bei der Analyse seiner Geschäftsbedürfnisse und/oder bei der Wahl der Produkte kostenlos unterstützt, erfolgt dies ohne vertragliche Verpflichtungen und ohne jede Haftung. Wird hingegen ein Lastenheft für kostenpflichtige Beratungsdienste abgeschlossen, ist Sunrise haftbar gemäss den vertraglichen Bestimmungen.

29.2 Spezifikationen der Dienstleistungen und Gerätelieferungen
Die Spezifikationen für jede einzelne Dienstleistung (Beratung, Programmierung, Systemintegration, Wartung, Managed Services usw.) oder Gerätelieferung ergeben sich ausschliesslich aus dem Lastenheft oder dem Bestellschein sowie aus der Produktdokumentation des Herstellers. Diese Spezifikationen legen die Anforderungen fest, welche die Dienstleistungen oder Gerätelieferungen in vollem Umfang erfüllen müssen.

29.3 Produkte und zugehörige Dienstleistungen von Dritten
Für die Lieferung und/oder die Lizenzierung von Produkten von Drittherstellern sowie für die zugehörigen Dienstleistungen (wie Problemlösung, Fehleranalyse, Debugging, Lieferung von Patches und Updates, Hardwareersatz) gelten einzig die Lieferbedingungen, Lizenzen, Garantien und Gewährleistungen des Drittherstellers, die dem Kunden in angemessener Form zur Verfügung gestellt werden.

29.4 Dienstleistungen: Auftragsrecht / Werkvertrag
Dienstleistungen werden als qualifizierte berufliche Tätigkeiten im Sinne eines Auftrags oder im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt, sofern ein zu lieferndes Arbeitsresultat in Form eines klar definierten Ergebnisses im Lastenheft oder dem Bestellschein beschrieben wurde.

 

30 Lieferung; Installation

30.1 Lieferung

30.1.1 Sunrise kann Software, Arbeitsergebnisse und Dokumentation nach freier Wahl auf Datenträgern oder via Datenübertragung an den Kunden senden oder diesem online zur Verfügung stellen.

30.1.2 Die Lieferung von Hardware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden an die im Lastenheft oder Bestellschein angegebene Adresse des Kunden.

30.2 Installation und Schulung
Sunrise führt die Installation nur im Umfang aus, der im Lastenheft oder Bestellschein ausdrücklich vereinbart wurde. Alle entsprechenden Zusatzkosten sind vom Kunden zu tragen, insbesondere für jegliche Anpassungen der technischen Umgebung aufseiten des Kunden sowie die Konfiguration der Schnittstellen, Datenmigration, Parametrisierung, Kundenschulung und damit zusammenhängende Aktivitäten.

 

31 Wartung und Support

31.1 Wartungszweck

31.1.1 Bei Software dient die Wartung dazu, den technischen Standard aufrechtzuerhalten und bei softwarebezogenen Mängeln die volle Funktionsfähigkeit wiederherzustellen.

31.1.2 Bei Hardware dient die Wartung dazu, einen reibungslosen Betrieb zu sichern sowie bei technischen Mängeln die Hardware zu reparieren bzw. zu ersetzen.

31.1.3 In keinem Fall wird von Sunrise eine Garantie oder Gewährleistung für einen ununterbrochenen Betrieb, eine permanente Systemkompatibilität oder die sofortige Beseitigung von Mängeln übernommen.

31.1.4 Sunrise kann eine Alternativlösung (Workaround) anbieten, bis der Fehler behoben worden ist.

31.2 Upgrades und neue Versionen
Die Lieferung von Upgrades oder neuen Versionen mit erweiterten Funktionen wird nur in die Wartungsgebühr eingeschlossen, wenn dies im Lastenheft oder Bestellschein ausdrücklich so bestimmt wurde.

31.3 Gründe für Defekte, Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile

31.3.1 Der Ersatz oder die Reparatur von durch äussere Einflüsse beschädigter Hardware und Software sowie von Verbrauchsmaterialien und Verschleissteilen (einschliesslich Batterien) wird nur in die Wartung eingeschlossen, wenn dies im Lastenheft oder Bestellschein ausdrücklich so bestimmt wurde.

31.3.2 Sunrise kann nach eigener Wahl jegliche defekten Teile durch funktionstüchtige Komponenten ersetzen.  

31.3.3 Ersetzte Teile bleiben Eigentum des Kunden, sofern nicht anders im Lastenheft oder Bestellschein definiert.

31.4 Voraussetzungen für Wartungsarbeiten

31.4.1 Wartungsarbeiten betreffen unveränderte Hardware und Software, die ohne Unterbrechung gewartet wurde und die an den im Lastenheft oder Bestellschein genannten Standorten und gemäss den von Sunrise oder dem Hersteller empfohlenen Konfigurationen und Nutzungsbedingungen verwendet wurde.

31.4.2 Sunrise kann verlangen, dass andere Komponenten des Kundensystems, die einen Einfluss auf die Dienstleistungen von Sunrise haben, auch fachkundig gewartet werden und dass der Kunde kostenlose Änderungen zugunsten einer erhöhten Zuverlässigkeit zulässt.

31.4.3 Der Kunde muss alle von den Softwarelieferanten oder -herstellern bereitgestellten Updates und Releases innerhalb der von den Lieferanten bzw. Herstellern angegebenen Fristen installieren oder von Sunrise installieren lassen. Werden die Updates und Releases nicht fristgerecht installiert, ist Sunrise nicht für etwaige Probleme verantwortlich, die dem Kunden bei der Software entstehen. Zudem kann Sunrise den Softwaresupport und die Wartungsleistungen ganz oder teilweise aussetzen, bis die Updates und Releases erfolgreich installiert wurden.

31.4.4 Vor der Übermittlung einer Fehlermeldung muss der Kunde die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zur Problemeingrenzung und Fehlerdiagnose einsetzen.

31.4.5 Der Kunde hat den Zugang zum Objekt, das gewartet werden soll, sicherzustellen und muss auf seine Rechnung die nötigen Installationen für Fernwartungsarbeiten bereitstellen.

31.5 Zusatzkosten für Wartungsarbeiten

31.5.1 Im Fall von Eingriffen durch den Kunden oder Dritte, Bedienungsfehlern oder falschen Fehlermeldungen, Fehlerursachen ausserhalb der von Sunrise gewarteten Komponenten, Abweichungen von den in Zif-fer 31.4 festgehaltenen Voraussetzungen für Wartungsarbeiten oder mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Zusammenarbeitspflichten des Kunden kann Sunrise einzelne oder alle Dienstleistungen aussetzen oder für sämtliche Dienstleistungen und Gerätelieferungen, die aus den genannten Gründen erforderlich sind oder ausserhalb der normalen Ge-schäftszeiten von Sunrise erbracht werden, zusätzliche Kosten gemäss den aktuell geltenden Tarifen für den Kunden erheben.

31.5.2 Sunrise haftet nicht für allfällige Schäden im Zusammenhang mit Sachverhalten gemäss Ziffer 31.5.1.

31.6 Von der Wartung ausgenommen

31.6.1 Die folgende nicht abschliessende Aufzählung umfasst Tätigkeiten, die nicht durch die Wartungsleistungen abgedeckt sind und dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden: Wartung von Extensions und Optionen, die nicht von Sunrise geliefert wurden; Wartung der elektrischen Installationen; Behebung von Fehlern, die durch äussere, nicht Sunrise zurechenbare Einflüsse verursacht wurden; Leistungen in Verbindung mit der Änderung des Standorts von Hardware; Sichern und Wiederherstellen von Daten und Software.

31.6.2 Sollte der Dritthersteller aus irgendeinem Grund den Support und die Wartung seiner Produkte einstellen, aussetzen oder unterbrechen, wird Sunrise von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen entbunden.

 

32 Kosten

32.1 Abrechnung nach Zeitaufwand

32.1.1 In der Regel werden Dienstleistungen auf der Basis von Zeitaufwand und Materialkosten in Rechnung gestellt.

32.1.2 Reisezeit ist nach den aktuellen Tarifen von Sunrise zu bezahlen.

32.1.3 Spesen, Zusatzkosten (insbesondere Kosten für Reise, Unterbringung und Verpflegung) und Kosten der speziell für ein bestimmtes Projekt verwendeten Hilfsmittel (Hardware, Lizenzen, Datenbankgebühren usw.) werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

32.2 Pauschalen; Kostenobergrenze

32.2.1 Pauschalen (Festpreise) gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich im Lastenheft oder Bestellschein vereinbart wurden.

32.2.2 Eine Kostenobergrenze darf nicht als Pauschale betrachtet werden, sondern hat die folgende Bedeutung: Wird die Kostenobergrenze erreicht, hat der Kunde die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Dienstleistung einzustellen, ohne dass eine der Vertragsparteien weitere Verpflichtungen eingeht. Wenn möglich informiert Sunrise den Kunden, bevor die Kostenobergrenze erreicht wird.

 

33 Immaterialgüterrechte

33.1 Die Ergebnisse der Dienstleistungen (einschliesslich Softwareentwicklungen, aber ohne vorgängig bestehende Immaterialgüterrechte), welche individuell und exklusiv für den Kunden gegen Bezahlung spezifischer Kosten erbracht wurden, gehen einschliesslich der Übertragung der Schutzrechte bei vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.

33.2 Der Kunde gewährt Sunrise unwiderruflich und kostenlos eine unbefristete, nicht widerrufbare, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweit gültige Lizenz für die Nutzung, Weiterentwicklung, Anpassung, Änderung, Berichtigung, Verbesserung, Vermarktung und Vertreibung dieser Ergebnisse und die Schaffung daraus abgeleiteter Werke für eigene Zwecke und für andere Kunden (einschliesslich insbesondere für kommerzielle Zwecke).

33.3 Sunrise darf zudem die für die Entwicklung verwendeten Ideen, Verfahren und Ergebnisse frei und ohne Folgekosten verwenden.

 

34 Dauer und Kündigung

34.1 Dauer

34.1.1 In der Regel bleiben Verträge über Gerätelieferungen und die Erbringung von Dienstleistungen bis zu ihrer vollständigen Erfüllung in Kraft.

34.1.2 Für fortlaufende Dienstleistungen (z. B. Wartung, Managed Services) werden eine Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist im Lastenheft oder Bestellschein festgelegt.

34.1.3 Sofern nicht anders vereinbart, haben Verträge über Wartungsleistungen eine Mindestdauer von 3 (drei) Jahren und eine anfängliche Kündigungsfrist von 6 (sechs) Monaten. Ohne Kündigung verlängern sich diese Verträge jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Während der verlängerten Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist 3 (drei) Monate.

34.2 Kündigung

34.2.1 Verträge über zeitlich unbeschränkte Softwarelizenzen (d. h. gegen Bezahlung einmaliger Gebühren gewährte Lizenzen) können vom Kunden jederzeit gekündigt werden, wohingegen Sunrise solche Verträge nur kündigen kann, wenn der Kunde seine Vertragspflichten verletzt. In keinem der Fälle werden die Kosten zurückerstattet.

34.2.2 Verträge über Hardware-Geräte können nicht gekündigt werden.

 

Universitätspital Zürich

Weisung über die Nutzung von mobilen Geräten

1. Zweck der Weisung

Diese Weisung legt die einheitliche Nutzung und Einhaltung des Informationsschutzes von mobilen Geräten am USZ fest.

2. Geltungsbereich

1 Diese Weisung gilt für alle am USZ tätigen Personen, unabhängig ob sie über eine direkte Anstel-lung mit dem USZ oder mit Dritten verfügen («Mitarbeitende»).

2 Sie gilt für die Nutzung von vom USZ zur Verfügung gestellten mobilen Geräten zur Erbringung von Arbeitsleistungen für das USZ («betrieblicher Zweck») sowie für die von Mitarbeitenden freiwil-lig für betriebliche Zwecke benutzten, privaten mobilen Geräte. Als mobile Geräte im Sinne dieser Weisung gelten Smartphones und Tablets («mobile Geräte»).

3 Nicht von dieser Weisung erfasst sind Informatikmittel wie z.B. Notebooks und Datenträger wie USB-Sticks. Es gilt die Weisung über die Benutzung der Informatikmittel im USZ.

3. Definitionen

BYOD:  Bring Your Own Device. Mobiles Gerät im Eigentum einer Mitar-beiterin, welches für betriebliche Zwecke verwendet wird. Die vom USZ zur Verfügung gestellte Anwendung Active Sync ermöglicht die Synchronisation mit dem USZ Outlook («Active Sync»).

BYOD-MDM: Bring Your Own Device under Mobile Device Management: Mobiles Gerät im Eigentum einer Mitarbeiterin, welches für betriebliche Zwecke verwendet und auf dem die betrieblichen Anwendungen durch das USZ verwaltet werden.

COPE: Company Owned, Privately Enabled Device. Persönliches mobiles Gerät im Eigentum des USZ, welches in erster Linie betrieblich, aber auch für private Zwecke verwendet werden darf. Die betrieblichen Anwendungen werden durch das USZ verwaltet.

USZ-Only: Company Owned Device. Persönliches mobiles Gerät im Eigentum des USZ, welches ausschliesslich betrieblich verwendet werden darf.

Poolgerät: Unpersönliches mobiles Gerät im Eigentum des USZ, das Mitarbeitenden zur vorübergehenden betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird (z.B. Featurephones).

MDM: Mobile Device Management: Anwendung für die zentrale Administration und Verwaltung der betrieblichen Anwendungen auf mobilen Geräten.

DSK:  Informationsvertraulichkeitsklassifizierung: Es gilt die Klassifizierung DSK 1 – 4 gemäss der Weisung über Informationssicherheit (ISIW).

4. Geräteprofile und Überblick

Geräteprofil

BYOD
Active Sync

BYOD-MDM

COPE

USZ-Only

Poolgerät

Eigentum
Gerät

Privat

Privat

USZ

USZ

USZ

Persönlich

Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Private
Nutzung

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Betriebliche Nutzung

Ja, DSK 1-2

Ja, DSK 1-2
oder DSK 1-4
(nach Ausprä‑

gung)

Ja, DSK 1-4

Ja, DSK 1-4

Ja, DSK 1-4

Anwendungen

Öffentliche

Öffentliche
und USZ

Öffentliche
und USZ

Nur USZ

Nur USZ

Geräteverwal-tung USZ (MDM)

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

 

5. Voraussetzungen für die Nutzung von mobilen Geräten am USZ

1 Die Nutzung von privaten mobilen Geräten für betriebliche Zwecke ist freiwillig.

2 Voraussetzung für die Nutzung von privaten mobilen Geräten für betriebliche Zwecke ist die ak-tive Zustimmung zur vorliegenden Weisung im Sinne von Nutzungsbedingungen. Beim Geräteprofil BYOD Active Sync erfolgt diese Zustimmung durch die Einrichtung der Anwendung Active Sync. Beim Geräteprofil BYOD-MDM erfolgt die Zustimmung durch das Herunterladen der vom USZ zur Verfügung gestellten MDM Anwendung und deren Installation. Alternativ kann die Weisung separat als Nutzungsvereinbarung unterzeichnet werden.

6. Nutzungsbedingungen für die Nutzung von mobilen Geräten am USZ 6.1. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von mobilen Geräten

1 Bei der betrieblichen Nutzung von mobilen Geräten sind die Interessen des USZ zu wahren und die einschlägigen Vorschriften des USZ einzuhalten.

2 Die Nutzung von mobilen Geräten im Rahmen von betrieblichen Zwecken stellt Arbeitszeit dar. Es gilt das Arbeitszeitreglement des USZ.

3 Die Nutzung von mobilen Geräten für Arbeitsleistungen am USZ soll, wenn möglich, während den üblichen Arbeitszeiten erfolgen.

4 Für Konfiguration, Support und Wartung ihrer privaten mobilen Geräte sowie Anwendungen sind die Mitarbeitenden selbst zuständig.

5 Die Weitergabe an Dritte (auch an Familienmitglieder), insbesondere zur Reparatur sowie der Verkauf eines privaten mobilen Geräts ist erst nach der vorgängigen, unwiderruflichen Löschung der betrieblichen Anwendungen und Daten durch die Mitarbeitenden gemäss der Anleitung der ICT USZ erlaubt.

6 Die Mitarbeitenden haften für ihre privaten, betrieblich genutzten Geräte selbst. Das USZ lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, welche durch die betriebliche Nutzung am privaten Gerät, den Anwendungen oder den Daten entstehen.

6.2. Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von BYOD Active Sync Geräten

1 Auf mobilen Geräten des Profils BYOD Active Sync dürfen nur betriebliche Daten DSK 1-2 und namentlich keine Patientendaten bearbeitet werden.

2 Solange kein alternatives Geräteprofil zur Verfügung steht, dürfen auch betriebliche Daten mit hö-herer Informationsvertraulichkeitsklassifizierung auf dem mobilen Gerät bearbeitet werden. Wäh-rend der Bearbeitung solcher Daten stellen Mitarbeitende sicher, dass die Synchronisation mit ex-ternen Clouddiensten (z.B. iCloud) und indexierende Sprachassistenten (z.B. Siri) deaktiviert sind.

6.3. Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von BYOD-MDM und COPE Geräten

1 Mit Geräten des Profils BYOD-MDM können je nach Ausprägung der Geräteverwaltung Daten der Klassifizierung DSK 1-2 oder DSK 1-4 bearbeitet werden.

2 COPE Geräte werden den Mitarbeitenden geliehen und dürfen ausserhalb der Arbeitszeit auch für private Zwecke genutzt werden. Mit Geräten des Profils COPE können Daten der Klassifizie-rung DSK 1-4 bearbeitet werden.

3 Die betrieblichen Funktionen beanspruchen auf dem mobilen Gerät mindestens zwei Gigabyte Gerätespeicher, was zu gewährleisten ist.

4 Der Verlust oder Diebstahl eines mobilen Geräts, sowie der unbefugte Zugriff sind unverzüglich der ICT USZ Hotline zu melden, damit das USZ wenn nötig Massnahmen treffen kann.

5 Das USZ behält sich aus Sicherheitsgründen vor, insbesondere bei Verlust, Diebstahl oder schädlichen Anwendungen, nötigenfalls auch ohne Vorwarnung eine Fernlöschung der betriebli-chen Daten und Anwendungen auf dem mobilen Gerät durchzuführen.

6.4. Zusätzliche Bedingungen für die private Nutzung von USZ-Only und Poolgeräten USZ-Only und Poolgeräte dürfen nur für betriebliche Zwecke verwendet werden.

6.5. Allgemeine Anforderungen an die Datensicherheit


6.5.1. Benutzerkonten

1 Für die Installation betrieblich genutzter Anwendungen und die Einrichtung erforderlicher Benut-zerkonten sind die USZ E-Mail-Adresse sowie USZ Kenn- und Passwörter zu verwenden.

2 Für die Installation von privat genutzten Anwendungen und die Einrichtung erforderlicher Benut-zerkonten ist die private E-Mail-Adresse zu verwenden, da ansonsten die Gefahr eines Datenver-lusts z.B. bei Austritt besteht. Für privat genutzte Anwendungen dürfen keine USZ Kenn- und Passwörter verwendet werden.

6.5.2. Daten

1 Mitarbeitende sind für die Sicherung ihrer privaten Daten selbst zuständig.

2 Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass betriebliche Daten zu jeder Zeit in der Verfügungsmacht des USZ bleiben. Die betriebliche Nutzung von BYOD MDM, COPE, USZ-Only sowie Poolgeräten ist daher ausschliesslich innerhalb der durch das USZ zur Verfügung gestellten Anwendungen zu-lässig.

3 Mitarbeitende stellen ihre mobilen Geräte technisch so ein, dass private und betriebliche Daten getrennt bearbeitet werden. Mit der Nutzung der offiziellen USZ Anwendungen ist dies gewährleis-tet.

4 Die Sicherung von betrieblichen Daten erfolgt ausschliesslich durch das USZ und mit dessen Systemen. Betriebliche Daten dürfen insbesondere nicht auf Speichermedien ausserhalb des USZ Netzwerkes, auf externen Speichermedien (z.B. USB-Sticks) oder privaten Cloud-Diensten (z.B. iCloud, Dropbox, oder ähnliche) abgespeichert werden. Es dürfen keine Screenshots von betriebli-chen Daten gemacht werden.

6.6. Zusätzliche Anforderungen an die Datensicherheit für vom USZ verwaltete mobile Ge-räte

6.6.1. Inventar und Sicherheitseinstellungen

1 Wird ein mobiles Gerät vom USZ verwaltet, erfolgt dies durch die ICT USZ. Es wird hierfür eine Mobile Device Management (MDM) Anwendung eingesetzt. Im Rahmen der Geräteverwaltung werden die mobilen Geräte sowie alle Anwendungen (betriebliche wie auch privat installierte) ab der ersten betrieblichen Nutzung durch das MDM des USZ inventarisiert. Beim Geräteprofil BYOD-MDM beschränkt sich die Inventarisierung auf betriebliche Anwendungen.

2 Durch das MDM werden die Sicherheitsvorgaben des USZ auf den mobilen Geräten automatisch und zentral umgesetzt (z.B. Zugriffsbeschränkungen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Passwortsi-cherheit etc.). Die Sicherheitsvorgaben bestimmen sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und können jederzeit angepasst werden.

3 Im Rahmen der Geräteverwaltung durch das USZ werden nur die erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Rufnummer, E-Mail-Konto und Benutzername erfasst. Weitere Daten über die Geräte-nutzung werden vom USZ nicht aufgezeichnet.

6.6.2. Geräte

Die mobilen Geräte des USZ dürfen nicht verändert werden (z.B. Auswechslung des Bildschirms oder Entfernen der SIM-Karte).

6.6.3. Betriebssystem

1 Aus Gründen der Datensicherheit gibt die ICT USZ für die betrieblich genutzten mobilen Geräte vor, welche Betriebssysteme und Einstellungen zugelassen sind. Die vorgegebenen Einstellungen dürfen nicht verändert werden.

2 Die Mitarbeitenden sind selbst für die Aktualisierungen des Betriebssystems verantwortlich. Diese dürfen allerdings erst nach der Freigabe durch die ICT USZ und gemäss den dafür vorgesehenen Methoden und Techniken erfolgen, damit die Kompatibilität mit vom USZ zugelassenen Anwendun-gen sichergestellt ist.

3 Die ICT USZ kann Vorgaben zur Mindestversion des Betriebssystems und Aufforderungen zur Aktualisierung herausgeben.

6.6.4. (Informatik-)Anwendungen

1 Die Verantwortung für die korrekte Lizenzierung der privaten Anwendungen verbleibt ausschliess-lich bei den Mitarbeitenden. Das USZ lehnt bei unkorrekter oder nicht vorhandener Lizenzierung von privaten Anwendungen jegliche Haftung ab.

2 Für die Bereitstellung und Lizenzierung der betrieblichen Anwendungen ist das USZ verantwort-lich.

7. Kostentragung

1 Das USZ kann sich an den Anschaffungskosten für betrieblich genutzte, private mobile Geräte beteiligen. Ein Anspruch auf eine solche Beteiligung besteht aber nicht.

2 Sofern Mitarbeitende für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung auf ein mobiles Gerät angewiesen sind und ihnen die Nutzung ihres privaten mobilen Geräts nach dieser Weisung genehmigt wurde, entschädigt das USZ dies mit einer monatlichen Pauschale oder durch die Übernahme von Abon-nementsgebühren.

3 Die Entschädigung wird durch die SDI festgelegt und periodisch überprüft.

8. Ersatzgeräte

1 Sind Mitarbeitende für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung auf ein mobiles Gerät angewiesen, wird ihnen bei Defekten, Verlust oder Diebstahl ein mobiles Ersatzgerät des USZ zur Verfügung gestellt.

2 Zuständig für die Ausgabe von allfälligen Ersatzgeräten ist die ICT USZ.

9. Beendigung der betrieblichen Nutzung privater mobiler Geräte

Endet das Arbeits- bzw. Vertragsverhältnis oder entzieht im Einzelfall eine Vorgesetzte die Geneh-migung zur betrieblichen Nutzung eines privaten mobilen Gerätes, sind die Mitarbeitenden ver-pflichtet, betriebliche Daten und Anwendungen nach Anleitung der ICT USZ unwiderruflich zu lö-schen, sofern dies nicht durch die MDM Anwendung des USZ erfolgt.

10. Schlussbestimmungen

Diese Weisung tritt per 1. Januar 2019 in Kraft.